Garantiebestimmungen
Gewährleistung
1. Der Mangel gilt als genehmigt, wenn er offenkundig ist und nicht binnen vier Werktagen schriftlich gerügt wird. § 477 HGB bleibt gegen Kaufleute unbenommen.
2. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Um eine möglichst unverzügliche Behebung des Mangels durchzuführen, sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Ausübung seines Wahlrechts zu setzen. Die Frist beträgt höchstens 14 Tage; maßgeblich ist der Zugang bei uns. Nach Ablauf der Frist können wir nach unserer Wahl Nachlieferung oder Nachbesserung vornehmen.
3. Bei Kunden, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, sind wir nach eigener Wahl zur Mangel- beseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.
4. Soweit wir den Mangel nicht zu vertreten haben, können wir die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern, wenn die Nacherfüllungskosten den Wert der Ware im mangelfreien Zustand um 150 % übersteigen. Das gleiche gilt, wenn die Nacherfüllungskosten die aufgrund des Mangels bestehende Wertminderung (Mangelunwert) um 200 % übersteigen.
5. Die uns zur Nachbesserung auferlegbare Frist muss angemessen sein, jedenfalls aber 20 Tage betragen. Wir sind zur dreifachen Nachbesserung berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
6. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkt sich die Gewährleistung zunächst auf die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist.
7. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind wir zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt oder ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt oder Schadenersatz statt Leistung verlangen, wobei geringfügige Vertrags- widrigkeiten, insbesondere geringfügige Mängel, kein Rücktrittsrecht begründen.
8. Schadenersatz steht dem Kunden nur im gesetzlichen Umfang zu, wenn uns der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit trifft oder der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit von Menschen eingetreten ist.
9. Wiederverkäufern bleiben die Rechte aus § 478 BGB unbenommen, der Schaden- ersatzanspruch bleibt jedoch beschränkt.
10. Die Gewährleistungsansprüche von Nichtverbrauchern gegen uns verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsverjährungs- frist zwei Jahre ab Ablieferung, bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab Ablieferung. Die Gewährleistungsverjährungsfristverkürzungen gelten nicht, soweit neu hergestellte Sachen im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB betroffen sind oder uns der Vorwurf des Vorsatzes trifft. Die Rechte des Unternehmers aus § 479 BGB bleiben unbenommen.
11. Nimmt ein Kunde uns unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat er uns alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er unsere Inanspruchnahme zu vertreten hat.